Liebe Eltern!

 

Wir hoffen, dass Sie und Ihre Kinder erholsame und schöne Ferien hatten. Zum Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer sowie aller am Schulleben Beteiligten erlauben Sie uns einen Hinweis zum Schulstart. Die aktuellsten Informationen finden Sie hier im neuesten Elterninformationsschreiben (Stand: 11.08.2020), das Ihnen auch durch die Klassen- und Stufenleitungen zur Verfügung gestellt werden wird.

 

 

 

Der Schul- und Unterrichtsbetrieb in NRW startet mit dem Regelbetrieb.

Wie Sie sicherlich schon aus den Medien erfahren haben, gilt daher zunächst für den Monat August die Pflicht, in den Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das bedeutet, unser Hygienekonzept wird dahingehend erweitert, dass bis Ende August auch im Unterricht eine Mund- und Nasenbedeckung verpflichtend zu tragen ist. Vereinfacht lässt sich zusammenfassen: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude zu tragen.

Bitte statten Sie Ihre Kinder aus diesem Grund mit ausreichend Masken für jeden Schultag aus (Wechselmasken). Weitere Informationen zu den aktuellen Hygienevorschriften erhalten Sie am ersten Schultag bzw. über unsere Homepage.

Zudem denken Sie bitte daran, sich an die aktuelle Corona-Schutzverordnung zu halten. Falls Sie sich also mit Ihrem Kind/Ihren Kindern in den Ferien in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich anschließend auf COVID-19 testen lassen und bis zu einem negativen Testergebnis in Quarantäne begeben.

Ihr Kind/Ihre Kinder dürfen die Schule nur besuchen, wenn sie gesund sind und eine Erkrankung mit COVID-19 ausgeschlossen werden kann.

Falls Sie Bedenken aufgrund von Vorerkrankungen ihres Kindes oder innerhalb der Familie haben, möchten wir aus dem Faktenblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 zitieren:

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. […]

 

Wir hoffen hiermit zunächst die dringlichsten Anliegen und Fragen geklärt zu haben und wünschen Ihnen noch eine schöne restliche Ferienzeit und Ihren Kindern nächste Wochen einen guten Schulstart.

 

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!

 

Die Schulleitung und das Kollegium des GEÜ

 

 

 

 


 

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